Andreasbläser , ausführliche Satzung
Satzung der Andreasbläser Engelsberg

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Andreasbläser Engelsberg“ und hat seinen Sitz in Engelsberg (nachfolgend kurz „Verein“ genannt). 2. Das Geschäftsjahr ist vom 02. November bis 01. November des folgenden Jahres.

§ 2 Zweck und Ziele
1. Der Verein dient der Förderung und Erhaltung der Blasmusik, sowie der Pflege des
damit verbunden heimatlichen Brauchtums.
2. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern.
b) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der
überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisationen.
c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
d) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an
Veranstaltungen kultureller Art.
e) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.
f) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und
religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der 88 51 ff, in der jeweiligen Fassung
der Abgabenverordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören an:
a) Aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker).
b) Ehrenmitglieder.
2. Aktive Musiker, Jugendmusiker, sowie die Mitglieder des Vorstands nach $ 10 dieser
Satzung
3. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere
Verdienste erworben haben.
Zum Ehrenmitglied wird ernannt:
a) wer mindesten 35 Jahre als aktiver Musiker im Verein mitgewirkt hat, wird nach
dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, bei der folgenden
Jahreshauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt.
b) wer sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht hat,
wird auf Vorschlag des Vorstands , sofern die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erfolgt, zum Ehrenmitglied ernannt.

§ 5 Aufnahme
1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim
Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag
in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und
fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch
die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss, entscheidet der
Vorstand.
2. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der
Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge,
Ausbildungsgebühren etc. sowie ergänzende Verbandsrichtlinien)an.
3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands, die nicht begründet sein muss,
kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die
nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens
drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die
Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der
angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen
oder das Ansehen des Vereins schädigen , können durch den Vorstand aus dem
Verein ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung
gegenüber dem Vorstand zu gewähren.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands
Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung
entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung, bei einem
zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung.
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem
Verein. Entrichtete Beträge werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht:
a) Nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an
Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu
stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen
des Vereins in Anspruch zu nehmen.
b) Sich von den beauftragten Mitarbeitern des Vereins instrumental fortbilden zu
lassen.
c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu
erhalten, die durch den Verein verliehen werden.
5.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu
unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich
an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine
von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten
finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen.
Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei.

§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
– Die Hauptversammlung und
– Der Vorstand

§ 9 Hauptversammlung
L Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindesten einmal jährlich statt. Die
Mitglieder werden durch den Vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer
Tagesordnung spätesten vier Wochen vor der Versammlung hierzu durch Aushang
im Probenraum eingeladen.
Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem Bedarf
im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die
Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abs. 1.
Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies
wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.
Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der
Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in .
der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge
bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung
zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.
Die Hauptversammlung ist zuständig für die
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
b) Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,
c) Genehmigung der Haushaltsführung und vorgestellter Grundsätze für die künftige
Finanzplanung des Vereins,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühren/Beendigung, der Erlass
und die Änderung von Beitragsordnungen,
e) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des
Vorstands, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung vorgelegt werden,
f} Entlastung des Vorstands
g) Abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und
Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach $ 6 dieser Satzung,
h) Bestätigung der Ordnung der Vereinsjugend sowie weiterer Vereinsordnungen,
i) Erlass und Änderung einer Ehrenordnung,
j) Anschluss oder Austritt zu Verbänden,
k) Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen,
I) Änderung der Satzung,
m) Auflösung des Vereins
5. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins, aktive Mitglieder ab
dem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes
Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist grundsätzlich
ausgeschlossen.
6. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonsten
durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen
Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
8. Abstimmungen und Wahlen sind geheim durchzuführen. Eine offene Abstimmung hat
dann zu erfolgten, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder
gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.
9. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und
vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Gesamtvorstand
1. Der engere Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende)
c) Schriftführer
d) Kassierer/Schatzmeister
e) Dirigenten
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem \
a) Jugendwart
b) Notenwart
c) Kleiderwart
d) Anlagenwart
Der engere Vorstand, kann nach Bedarf, den erweiterten Vorstand zur
Vorstandssitzung einladen. Diese sind bei Einladung auch stimmberechtigt.
3. Vorstand im Sinne des $ 26 ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist
alleinvertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt
die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den
Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand
verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und die
Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte/Übunggsleiter,
5. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen
Mitgliedern übertragen.
6. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit
von drei Jahren gewählt.
7. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von drei Jahren zwei
Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist
zulässig.
8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in
der nächsten anstehenden Hauptversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der
Vorstand ist berechtigt, bis zur Neuwahl einen Vereins- oder Vorstandsmitglied
kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw.
Kassenprüfers zu übertragen.
Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder
des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend,
dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
9. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmung ein Wahlleiter zu
wählen, dieser führt die Wahlen durch.
10. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn
er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder
erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den
verblebenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine
notwendige Stichwahl durchgeführt.
11. Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit kann eine angemessene
Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die von Seiten des Vorstands unter
Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.
12. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung
durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung
hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.

§ 11 Kassenprüfung
Die für drei Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins
nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht
abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung
eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung
des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung,
jedoch nicht auf die sachlich Fertigung von getätigten Ausgaben.
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung
kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung
aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

§ 12 Vereinsjugend
1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft der musizierenden Jugendlichen innerhalb
des Vereins.
2. Diese Gemeinschaft unterliegt der allgemeinen Satzung des Vereins

§ 13 Satzungsänderungen
1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur
Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen
Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke, fällt das
Vermögen des Vereins, an die Gemeinde Engelsberg, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen
Aufgaben zu verwenden hat.
3. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen
vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die
Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

§ 14 In-Kraft-Treten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15. 11. 2011
verabschiedet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Andreasbläser, Satzung Anhang 1

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Absatz 2: Das Geschäftsjahr ist vom 02. November bis 01. November des folgenden Jahres.
Änderung: Das Geschäftsjahr ist vom 01. Januar bis 31. Dezember des folgenden Jahres.

§ 10 Gesamtvorstand
Absatz 1: Der engere Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende)
c) Schriftführer
d) Kassierer/Schatzmeister
e) Dirigenten
Änderung: f) stellvertretenden Dirigenten (2. Dirigent)
Vorstehende Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20. 02. 2018
verabschiedet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Andreasbläser, Satzung Anhang 2

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Absatz 2: Das Geschäftsjahr ist vom 01. Januar bis 31. Dezember des folgenden Jahres.
Änderung: Das Geschäftsjahr ist vom 01. Januar bis 31. Dezember desselben Jahres.

§ 4 Mitgliedschaft
Absatz 1: Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere
Verdienste erworben haben.
Zum Ehrenmitglied wird ernannt:
a) wer mindesten 35 Jahre als aktiver Musiker im Verein mitgewirkt hat, wird
nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, bei der folgenden
Jahreshauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt.
Änderung: Absatz 1a) wird gestrichen
b) wer sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht
hat, wird auf Vorschlag des Vorstands, sofern die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erfolgt, zum Ehrenmitglied ernannt.

§ 10 Gesamtvorstand
Absatz 2: Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
a) Jugendwart
b) Notenwart
c) Kleiderwart
d) Anlagenwart
Änderung: e) Jugenddirigent
Vorstehende Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 05.03.2020 verabschiedet
und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Leitlinien zu Proben und Auftritten

Allgemeine Vereinbarungen zu den Proben:
• 19:30 Uhr ProbenBEGINN —> spielbereit
• Getränke und Noten vor 19:30 Uhr holen (oder Getränk selbst mitbringen)
• Bei verspätetem Erscheinen allgemein so unauffällig und leise wie möglich den Raum
möglichst zwischen den Spieldurchgängen betreten; Getränk in der Pause holen oder selbst
mitbringen.
• Bei Teilnahme Anmeldung beim Registerführer bis Montagabend (kurzfristige Änderungen
sind natürlich möglich, gebt uns einfach Bescheid und sollte man das mal vergessen haben,
darf man selbstverständlich trotzdem in die Probe kommen!) Wir freuen uns über jede
Probenteilnahme! J
• Bitte keine Seitengespräche oder Handybenutzung in der Probe —> es ist uns wichtig, dass
alle die Probenvorgänge mitverfolgen! J
• Bei Anmerkungen, Wünschen oder Kritik kommt bitte UNBEDINGT DIREKT zu uns! Wir sind
immer offen für Gespräche aller Art und wünschen uns sehr, dass es kein „Hintenrum-
Gerede“ gibt!
• Besonders wichtig ist ein respektvoller, freundlicher und wertschätzender Umgang Aller
miteinander

Registerführer und Register:
• Kommunikationsglied zwischen Dirigenten (und ggf. Vorstand) und Register
• Organisation der Besetzung und frühzeitige Absprache mit Dirigenten (bis spätestens letzte
Probe vor dem Auftritt)
• Musiker halten UNBEDINGT selbstständig Absprache mit Registerführer und dieser wiederum
mit den Dirigenten (auch in Bezug auf die Stimmbesetzung innerhalb des Registers)!

Auftritte:
• Mind. 2 Proben für den Auftritt vorher anwesend sein (ausgenommen sind kleine Auftritte
und normale Marschier-Auftritte)
• Es wird von Dirigenten frühzeitig bekanntgegeben, in welcher Probe für welchen Auftritt
geprobt wird.
• Ausnahmen sind bei größeren Auftritten oder Sonderfällen nur in Absprache mit den
Dirigenten möglich

Aufstellungen:
• Aufstellungen/Sitzordnungen werden je nach Auftrittart von den Dirigenten festgelegt und
im Probenraum ausgehängt und lediglich nach Ermessen der Dirigenten bzw. des Tambourmajor abgeändert.
• Beim Marschieren wählt nur der Tambourin Major die Aufstellung aus und stellt die Musiker
auf —> Bitte habt hier Geduld und gebt dem Tabourmajor die Zeit, Ruhe und Möglichkeit,
seine Aufgabe zu erledigen – es können nicht alle gleichzeitig ihren Platz bekommen!

Kleiderordnung:
• Wenn Tracht, dann MIT Brosche und geschlossenem Hemd
• Wenn Tracht, dann alles dabei haben
• Bei kirchlich in Tracht/Uniform: Damen in Tracht, Herren lange schwarze Stoffhose und Hemd
+ Trachtenweste + Brosche
• Zivil wird vorher extra ausgemacht

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NameGeburtstagAnschriftTelefonEmail
Bauer Andreas
20.05.1988Simon-Irschl- Str. 26
84549 Engelsberg
08634/8064
0160/7058116
Andreas-Bauer88@gmx.de
Bauer Mathias
Ramer 1
84549 Engelsberg
0176/55459648
ramer-matthias@web.de
Bauer Markus23.03.Ramer 1
84549 Engelsberg
08634/8064
0175/2491977
i-bi-i@gmx.de
Bauer Paul10.03.Simon-Irschl- Str. 26
84549 Engelsberg

08634/8064
0151/15205586

Bauer-Engelsberg@t-online.de
Bauer StefanRamer 1
84549 Engelsberg
0176/45806730st.ramer@web.de
Beck Johannes
Grasberg 1
84579 Unterneukirchen
08634/8674
0151/27593163
johannes.b95@gmx.de
Bernhart Angelika
Osenstätten 1
84549 Engelsberg
08634/6931
0172/6204453
ak.bernhart@t-online.de
Bernhart Christine
Dorfplatz 13
83342 Peterskirchen
08622/7319739
0173/2455765
christine.bernhart90@gmail.com
Bernhart Klaus
Osenstätten 1
84549 Engelsberg
08634/6931
0170/2997370
ak.bernhart@t-online.de
Bernhart Resi
24.12.Irmengardstr. 29
84518 Garching
0176/83041530
therese.bernhart@gmail.com
Bichler Andreas
08.06.1972Kühberg 4
84549 Engelsberg
08622/987797
0160/96036533
andreas-bichler@t-online.de
Bichler Christine
10.03.Mühldorfer Str. 146
84549 Engelsberg
08634/688792
0179/5224531
bichlerchristine@t-online.de
Bichler Melanie
Mühldorfer Str. 146
84549 Engelsberg
08634/688792
bichlermelanie@t-online.de
Bichler Rebecca
Mühldorfer Str. 146
84549 Engelsberg
08634/688792
0175/3475682
BichlerRebecca@t-online.de
Bichler Thomas
25.02.1973Mühldorfer Str. 146
84549 Engelsberg
08634/688792
0151/10404726
bichlerthomas@t-online.de
Bichler Veronika
Mühldorfer Str. 146
84549 Engelsberg
08634/688792
0175/4881306
bichlerveronika@t-online.de
Buchner Josef
Dorfplatz 13
83342 Peterskirchen
08622/206
0151/74628610
buchner.peterskirchen@t-online.de
Buchner Stefan
Dorfplatz 13
83342 Peterskirchen
08622/206
0176/70368237
s_buchner@gmx.de
Estaller Monika
Lacken 81
84518 Garching
08634/8242
estaller.monika@web.de
Freitsmiedl Konrad
Prast 1
84549 Engelsberg
08630/461
0171/7512359
info@freitsmiedl.de
Freitsmiedl Rupert
Prast 1
84549 Engelsberg
08630/461
0162/9719234
rupert.freitsmiedl.de
Göbl Elisabeth
Schabing 15
84549 Engelsberg
08634/66531
0170/6521650
goebl.elisabeth@gmail.com
Göbl Johanna
Simon-Irschl-Str. 11
84549 Engelsberg
0176/99069699
johann.goebl14@gmail.com
Göbl Josef
Reit 4
84549 Engelsberg
08622/1390
0171/7512359
j.goebl@gruber-landtechnik.de
Göbl Josef
Schabing 15
84549 Engelsberg
08634/66531
goebl.josef@gmail.com
Hauser Michael
Wiesmühler Str. 5
83342 Peterskirchen
08622/1444
0170/5348973
hauser.peterskirchen@t-online.de
Hechfellner Franz
26.12.1964Akazienring 33
84579 Unterneukirchen
08634/688528
f-hechfellner@kabelmail.de
Huber Franz
10.02.1981Tüchlertr. 2
84518 Garching/Alz
08634/2517120
0179/2264188
Huabafranze@web.de
Huber Klaus
18.05.1979Sonnenstraße 3
84549 Engelsberg
08634/1794
0172/1814195
heissmangel.huber@vr-web.de
Huber Marie – Luise
Trostberger Str. 14
84549 Engelsberg
08634/689776
0157/59135852
ml.huber.67@web.de
Klein Sepp
Spiegelsberg 4
83342 Peterskirchen
08622/340
Ober Babara
Ludwig-Thoma-Str. 4
84549 Engelsberg
08634/1862
0151/59434727
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Ober FlorianFrankiung 884574 Taufkirchen
0151/64000023florian-bauer1995@gmx.de
Obermaier Karin
Eschenweg 9
84558 Kirchweidach
0160/92452429
tom-karin@web.de
Obersteiner Christian
Harteck 69
84518 Garching
08634/689865
0151/51075242
christian-obersteiner@gmx.de
Obersteiner Ludwig
Straß 94
84518 Garching
08634/8107
0176/64889716
Reiter Katharina
Am Dobl 11
84549 Engelsberg
08634/627129
0151/57700393
Katharina.reiter85@gmail.com
Schäffner Hanna
Pfarrer-Gschoßmann-Str.
84549 Engelsberg
08634/627561
0175/6275912
Steiglechner Markus
Garchinger Str. 11
Engelsberg
08634/984573
0162/9393261
markus.steiglechner@gmail.com
Wichmann Andrea
Mühldorfer Str. 140
84549 Engelsberg
08634/984333
rainer-andrea.wichmann@web.de
Wichmann Simon
Mühldorfer Str. 140
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Wichmann Theresa
Mühldorfer Str. 140
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wichmann-theresa@web.de
Wittenzellner Anton
Axtham 2
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